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Satzung des Vereins
Satzung für den Förderverein
Freibad Biebermühle e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Biebermühle e.V.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Rodalben und ist im Vereinsregister eingetragen.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1.Zweck des Vereins ist die ideelle, tatkräftige und finanzielle Förderung des Freibades Biebermühle der Verbandsgemeinde Rodalben.
2.Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
4.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. werden.
6.Die Mitglieder des Vereines erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereines.
7.Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in satzungs-
gemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung eines Auf-
nahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist
innerhalb von 14 Tagen, nach Erhalt der Ablehnung, der Einspruch zulässig. Über den Einspruch/Auf-
nahmeantrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung dann abschließend.
2.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3.Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Ge-
schäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausge-
sprochen werde, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die
Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit ein-
facher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
sich vor dem Vereins-auschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Nach dem Ausschluss kann die
betreffende Person innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch muss
schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen.
5.Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-
gliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Förderbeiträge und
anderen Leistungen bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(Derzeit beträgt der Mitgliedsbeitrag 18,- Euro.)
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und darüber zu beraten
- über die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beschließen
- den Vorstand zu entlasten
- im Wahljahr den Vorstand zu wählen
- über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereines zu bestimmen die Kassen-
prüfer zu wählen, wobei die Kassenprüfer nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Angestellte
des Vereines sein dürfen.
2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 7 Tage vorher per Amtsblatt
(derzeit „Gräfensteinbote) durch den Vorstand, mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
3.Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Aussprache über die Berichte
- Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
4.Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Spätere Anträge,
auch solche die erst während der Versammlung gestellt werden, müssen von
mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitlieder unterstützt
werden.
5.Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gefordert wird.
6.Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
kann mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter bestimmen.
7.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom 1.Vorsitzenden und dem
Schriftführer bzw. deren Stellvertretern zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied ein-
gesehen werden.
§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
1.Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt
werden.
2.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4.Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung bedarf der Unterstützung von
mindestens 10 % der Anwesenden.
5.Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder notwenig.
§ 10 Der Vorstand
1.Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- den Beisitzern ( 3 )
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis
zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2.Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann
besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder
Vorbereitung einsetzen.
3.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der
Kassenwart. Zwei dieser Vorstandmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4.Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt
der Vorschlag als abgelehnt.
5.Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom 1. Vorsitzenden
und vom Schriftführer bzw. deren Stellvertreter unterzeichnet.
6.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt eine
kommissarisches Vorstandmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben
bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe:
a. Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen.
b. Die Mittel auf satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der beschlossenen Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereines
1.Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes ist das
Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu übertragen. Die
Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit die begünstigte Einrichtung.
Der Beschluss darf nur mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
2.Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandmitglieder bestimmt, soweit
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 08. Oktober 2003 beschlossen
1. Änderung der Paragrafen 5/I und 8/II durch die Mitgliederversammlung vom 30.01.04.